Ratgeber · Engstellen

Reißverschlussverfahren: richtig einfädeln

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Die Regel in § 7 Abs. 4 StVO

Kann auf einer Straße mit mehreren Fahrstreifen pro Richtung ein Fahrstreifen nicht durchgehend befahren werden oder endet er, müssen die Fahrzeuge auf der weiterführenden Spur den anderen den Wechsel ermöglichen. Und zwar so, dass diese sich unmittelbar vor Beginn der Verengung im Wechsel hinter je einem Fahrzeug der durchgehenden Spur einordnen können. Das ist das Reißverschlussverfahren.

Die Regel gilt überall, wo eine Spur wegfällt oder blockiert ist: an Baustellen, an Unfallstellen, bei liegengebliebenen Fahrzeugen oder an Fahrbahnverengungen.

Erst an der Engstelle einfädeln

Viele wechseln schon beim ersten Hinweisschild die Spur und halten das für rücksichtsvoll. Das Gegenteil stimmt: Die endende Spur bleibt dann leer, der Stau auf der anderen Spur wird doppelt so lang, und wer bis vorne fährt, wird als Drängler empfunden, obwohl er sich richtig verhält. Der ADAC hält ausdrücklich fest, dass zu frühes Einordnen Staus verursacht.

  1. Bleiben Sie auf Ihrer Spur, bis die Verengung beginnt, und passen Sie das Tempo an die Nachbarspur an.
  2. Blinken Sie rechtzeitig und deutlich.
  3. Fädeln Sie an der Engstelle hinter dem nächsten Fahrzeug der durchgehenden Spur ein.
  4. Auf der durchgehenden Spur: Lassen Sie genau ein Fahrzeug vor sich herein, dann ist wieder die eigene Spur dran.

Wer Vorrang hat und wer aufpassen muss

Die durchgehende Spur muss das Einfädeln ermöglichen: Wer die Lücke absichtlich zufährt, verstößt gegen § 7 Abs. 4 StVO. Ein Recht, sich hineinzudrängen, hat die endende Spur trotzdem nicht. Für jeden Fahrstreifenwechsel gilt § 7 Abs. 5 StVO: Er ist nur erlaubt, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, und muss rechtzeitig angekündigt werden.

Kommt es beim Einfädeln zum Unfall, trägt nach Darstellung des ADAC meist der Spurwechsler den größeren Teil der Haftung. Eine Teilung kommt eher in Betracht, wenn die durchgehende Spur das Einfädeln verhindert hat.

Wo das Verfahren nicht gilt

Auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahnauffahrt endet zwar auch eine Spur, das Reißverschlussverfahren gilt dort aber nicht. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt (§ 18 Abs. 3 StVO). Wer auffährt, passt sein Tempo an und fädelt in eine passende Lücke ein.

Häufige Missverständnisse

  • „Wer bis vorne fährt, drängelt sich vor.“ Nein: Bis zur Engstelle auf der eigenen Spur zu bleiben, ist genau das, was § 7 Abs. 4 StVO vorsieht.
  • „Der Reißverschluss gilt erst im Stau.“ Er gilt immer, wenn eine Spur endet oder nicht befahrbar ist, auch bei flüssigem Verkehr.
  • „Man darf mehrere hineinlassen.“ Gemeint ist der Wechsel: je ein Fahrzeug aus jeder Spur. Wer mehrere hineinwinkt, meint es gut, bremst aber die eigene Spur aus.
  • „Wer schon auf der durchgehenden Spur ist, hat freie Fahrt.“ Nein: Wer dort fährt, muss das Einfädeln ermöglichen.

Bußgeld

Einen eigenen Tatbestand „Reißverschluss missachtet“ kennt der Bußgeldkatalog nicht. Geahndet wird in der Regel der riskante Spurwechsel: Wer beim Fahrstreifenwechsel einen anderen gefährdet, zahlt nach Nr. 31 der BKatV-Anlage 30 €, mit Sachbeschädigung 35 €. Wer die Lücke zufährt und so einen Unfall mitverursacht, muss vor allem mit einer Mithaftung rechnen.

Warum der Reißverschluss an Baustellen so viel bringt

Vor Autobahnbaustellen fallen oft eine oder mehrere Spuren weg. Nutzen alle beide Spuren bis zur Engstelle, verteilt sich die Schlange auf doppelt so viel Fahrbahn: Der Rückstau wird kürzer, Ausfahrten und Anschlussstellen davor bleiben eher frei, und es gibt weniger hektische Spurwechsel auf den letzten Metern.

Welche Baustellen auf Ihrer Strecke gerade Spuren kosten, steht auf der Seite Baustellen, sortiert nach jetzt, heute Nacht und geplant. Den Verkehr rund um die Engstellen sehen Sie auf der Live-Karte. Mehr zum Fahren in der Baustelle selbst lesen Sie im Ratgeber Fahren in Autobahnbaustellen.